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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963: Pflicht zu Melt-and-Pour-Nachweisen für Stahlimporte ab 1. Oktober 2026

Die EU-Kommission hat am 31. August 2026 die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 erlassen, die verbindliche Nachweise für das Schmelz- und Gießland ('melt and pour') von Stahlimporten ab dem 1. Oktober 2026 vorschreibt.

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963: Pflicht zu Melt-and-Pour-Nachweisen für Stahlimporte ab 1. Oktober 2026
Neue Dokumentationspflicht:

Ab 1. Oktober 2026 müssen Importeure von Stahl- und Sekundärstahlprodukten das Werkszeugnis (MTC) inklusive Schmelznummer vorlegen.

Am 31. August 2026 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese regelt konkret, welche Dokumente Importeure bei der Einfuhr von Stahlprodukten vorlegen müssen, um das Land zu belegen, in dem der Rohstahl geschmolzen und gegossen wurde ('melt and pour'). Die Regelung tritt verbindlich am 1. Oktober 2026 in Kraft.

Als primärer Nachweis gilt künftig das Werkszeugnis (Mill Test Certificate, MTC) nach EN 10204 3.1, in dem sowohl das Schmelz- und Gießland als auch die spezifische Schmelznummer (Heat Number) vermerkt sein müssen. Während einer einjährigen Übergangsfrist bis zum 30. September 2027 können bei fehlendem MTC vorübergehend auch Handelsrechnungen, Lieferscheine, Lieferantenerklärungen oder Exportdokumente als Eigenstands- oder Ergänzungsnachweis eingereicht werden.

Ziel der Maßnahme ist die lückenlose Rückverfolgbarkeit von Stahlprodukten im Binnenmarkt und die Vermeidung von Umgehungstatbeständen bei Importquoten und Schutzrechten. Die Nachweispflicht gilt für Einfuhren aus allen Drittstaaten sowie aus dem EWR.

Für deutsche Schrotthändler: Deutsche Metallhändler und Importeure von Stahlvormaterialien oder recycelten Stahlprodukten müssen ab 1. Oktober 2026 bei der Zollabwicklung lückenlose Werkszeugnisse samt Schmelznummern bereitstellen, um Lieferstopps oder 50-%-Strafzölle außerhalb der Quoten zu vermeiden.

Für österreichische Schrotthändler: Österreichische Schrotthändler und Stahlimporteure müssen ihre Lieferketten aus Nicht-EU-Staaten umgehend verpflichten, das Schmelz- und Gießland transparent auszuweisen, damit Zollabfertigungen an den EWR-Außengrenzen reibungslos ablaufen.

Ref: RR-20260902-05

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