EU-Abfallverbringung und DIWASS: Umweltbehörden konkretisieren Übergangsregeln für Anhang-VII-Formulare bei Metallschrott
Das deutsche Bundesumweltministerium (BMUKN) und das österreichische Umweltministerium (BMLUK) haben operative Details zur Umsetzung der neuen EU-Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 bestätigt. Für Sendungen der Grünen Liste – wie Eisen-, Aluminium- und Kupferschrott – bleibt die Papierform beim Anhang-VII-Formular vorübergehend bis Ende 2026 zulässig.
Für Schrotte der Grünen Liste bleibt die Erstellung von Anhang-VII-Dokumenten in Papierform im grenzüberschreitenden Binnenverkehr vorübergehend bis zum 31. Dezember 2026 erlaubt.
Im Zuge der schrittweisen Einführung des neuen europäischen Digital Waste Shipment System (DIWASS) im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1157 haben die Umweltministerien in Deutschland und Österreich Klarheit für Schrotthändler geschaffen. Während notifizierungspflichtige Abfallverbringungen zwingend elektronisch über DIWASS abgewickelt werden müssen, greift für nicht notifizierungsbedürftige Abfälle der Grünen Liste – darunter Standard-Metallschrotte – eine Übergangsphase.
Da die technischen Schnittstellen zwischen den nationalen Systemen (wie der EDM-Anwendung eVerbringung in Österreich oder den deutschen Behördenportalen) und der zentralen EU-DIWASS-Plattform für Anhang-VII-Informationen noch optimiert werden, dürfen Wirtschaftsbeteiligte die Begleitdokumente nach Artikel 18 VVA vorübergehend bis zum 31. Dezember 2026 in Papierform mitführen. Ab dem 1. Januar 2027 wird der reine elektronische Datenaustausch verbindlich.
Schrotthändler, Veranlasser und Exporteure in DE und AT müssen sich dennoch bereits jetzt in den jeweiligen nationalen Registerdatenbanken sowie im EU-Login-System registrieren. Insbesondere Transportunternehmen, die grenzüberschreitende Schrottverwertungsketten bedienen, benötigen eine registrierte Identifikationsnummer (z. B. EORI-Nummer), um im DIWASS-System rechtssicher erfasst zu werden.
Für deutsche Schrotthändler: Deutsche Metallrecycler und Schrotthändler können grenzüberschreitende Lieferungen von Nichteisen- und Eisenschrott der Grünen Liste vorübergehend noch mit papierbasierten Anhang-VII-Formularen durchführen, müssen jedoch ihre Stamm- und Registrierdaten baldmöglichst für die digitale DIWASS-Schnittstelle vorbereiten.
Für österreichische Schrotthändler: Österreichische Händler wickeln Verbringungen über das EDM-System (eVerbringung) ab. Für grüne Schrottabfälle gilt ebenfalls die Papieranwendung für Anhang VII bis Ende 2026, eine vollständige Registrierung im EDM ist zwingend erforderlich.
Ref: RR-20260907-01