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EU-Altfahrzeugverordnung 2026/1738 offiziell im Vollzug: Strenge Vorgaben für Metallrecycling und Exportstopp für Schrottfahrzeuge

Die EU-Verordnung 2026/1738 regelt die Entsorgung von Altfahrzeugen neu und setzt strenge Vorgaben für Metallrückgewinnung sowie Ausfuhrbeschränkungen für unvollständige Wracks durch.

EU-Altfahrzeugverordnung 2026/1738 offiziell im Vollzug: Strenge Vorgaben für Metallrecycling und Exportstopp für Schrottfahrzeuge
Direkte Auswirkung auf Metallrecycler:

Die EU-Altfahrzeugverordnung setzt neue Mindeststandards für die Trennung von Stahl, Aluminium und Kupfer bei der Autoverwertung.

Mit der Verordnung (EU) 2026/1738 hat die Europäische Union den rechtlichen Rahmen für den Umgang mit Altfahrzeugen grundlegend überarbeitet. Als unmittelbar geltendes EU-Recht ersetzt die Verordnung die bisherige Altfahrzeug-Richtlinie 2000/53/EG und intensiviert die Rohstoffrückgewinnung aus Altautos.

Für die Metallschrottbranche stehen neue Pflichten zur qualitätsgesicherten Demontage und Aufbereitung von Stahl, Aluminium und Kupfer im Fokus. Damit soll verhindert werden, dass wertvolle Legierungen beim Schreddern vermischt oder minderwertig verwertet werden. Gleichzeitig greifen erweiterte Kontrollen beim Verkauf von Gebrauchtwagen, um den illegalen Export fahruntüchtiger Wracks als angeblich funktionsfähige Fahrzeuge in Drittstaaten zu verhindern.

Während einige vorbereitende Bestimmungen und Stoffverbote bereits ab August und September 2026 wirksam werden, gelten die umfassenden materiellen Kernpflichten nach einer Übergangsfrist ab dem 1. September 2028.

Für deutsche Schrotthändler: Deutsche Autoverwerter und Schrotthändler müssen ihre Demontage- und Sortierprozesse anpassen, um die geforderte Sortenreinheit bei Fe- und NE-Metallen zu erreichen und Nachweise über den Verbleib der Fraktionen vorzulegen.

Für österreichische Schrotthändler: Österreichische Schrottbetriebe profitieren von verschärften Exportkontrollen für Altfahrzeuge, die mehr Material im inländischen Wertstoffkreislauf halten, müssen jedoch Nachweisketten bei der Aufbereitung strenger dokumentieren.

Ref: RR-20260913-04

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