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KrWG-Novellierungsentwurf: Branchenkritik an bürokratischen Nachweispflichten für Abfallende und Sekundärmetalle

Der aktuelle Referentenentwurf zur Novelle des deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) stößt bei Recyclingverbänden auf Kritik. Grund sind bürokratische Auflagen beim Erreichen des End-of-Waste-Status.

KrWG-Novellierungsentwurf: Branchenkritik an bürokratischen Nachweispflichten für Abfallende und Sekundärmetalle
KrWG-Novelle im Fokus:

Schrott- und Metallverbände fordern praxistaugliche und bundeseinheitliche End-of-Waste-Verfahren für Eisen- und NE-Metalle.

Im Rahmen der laufenden Abstimmungen zum Referentenentwurf einer Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) üben Recycling- und Schrotthandelsverbände deutliche Kritik an den vorgeschlagenen Regelungen. Hauptkriterium der Branche sind die vorgesehenen Nachweispflichten für das Erreichen der Abfallende-Eigenschaft (End-of-Waste) nach § 5 KrWG.

Die Wirtschaftsverbände warnen davor, dass zusätzliche nationale Prüf- und Überwachungsanforderungen den Verwertungseinsatz von Stahl- und NE-Metallschrotten in der Schmelz- und Metallindustrie unnecessarily erschweren könnten. Sie fordern eine nahtlose Ausrichtung an den bestehenden EU-End-of-Waste-Verordnungen (EU 333/2011 für Eisen/Alu und EU 715/2013 für Kupfer) ohne bürokratische Zusatzhürden.

Das BMUKN prüft derzeit die Eingaben der Fachverbände. Für Metallschrotthändler ist die rasche Erlangung des Produktstatus essenziell, um aufbereitete Schrotte ohne abfallrechtliche Restriktionen am Sekundärmarkt handeln zu können.

Für deutsche Schrotthändler: Deutsche Metallverwerter und Schrotthändler sollten das KrWG-Gesetzgebungsverfahren verfolgen, da Änderungen im § 5 KrWG die internen Qualitäts- und Zertifizierungsabläufe beim Abfallende betreffen.

Für österreichische Schrotthändler: Für österreichische Marktteilnehmer entstehen mittelbare Relevanzen bei Lieferungen an deutsche Stahl- und Hüttenwerke, sofern diese angepasste End-of-Waste-Zertifikate verlangen.

Ref: RR-20260827-02

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